Der Verkauf von Strom, der von einer Photovoltaikanlage erzeugt wird, generiert Einnahmen, die einem bestimmten steuerlichen Rahmen unterliegen. Je nach Leistung der Anlage, gewähltem Verkaufsmodus und Status des Produzenten variieren die Regeln für Besteuerung, Mehrwertsteuer und Abgaben erheblich. Das Verständnis dieser Mechanismen vor der Unterzeichnung eines Rückkaufvertrags vermeidet unangenehme Überraschungen bei der Einkommensteuererklärung.
Leistungsgrenze und Steuerbefreiung bei Einkommensteuer
Das erste Kriterium, das die anwendbare Besteuerung bestimmt, ist die Leistung der Anlage in kWc. Für Privatpersonen mit einer Photovoltaikanlage, die an das Netz an maximal zwei Punkten angeschlossen ist und eine Leistung von höchstens 3 kWc hat, sind die Einnahmen aus dem Verkauf von Strom von der Einkommensteuer befreit. Diese Befreiung gilt unter der Voraussetzung, dass die erzeugte Energie nicht für berufliche Zwecke verwendet wird.
Über 3 kWc werden die Einnahmen ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Diese Leistungsgrenze stellt somit einen entscheidenden Punkt bei der Dimensionierung einer Anlage dar. Alle steuerlichen Informationen auf Je Comprends Enfin zu finden, ermöglicht es, die genauen Bedingungen zu überprüfen, die auf jede Situation zutreffen.
Ein oft vernachlässigter Punkt: die Grenze von 305 Euro jährlicher Einnahmen spielt ebenfalls eine Rolle. Selbst für eine Anlage mit mehr als 3 kWc können Einnahmen unter diesem Betrag je nach gewähltem Steuermodell von einer vereinfachten Behandlung profitieren.

Steuerregime für Einnahmen aus dem Stromverkauf
Wenn die Photovoltaikeinnahmen steuerpflichtig sind, stehen zwei Steuerregime zur Verfügung: das Micro-BIC-Regime und das vereinfachte reale Regime. Die Wahl zwischen diesen beiden Optionen hängt von der Höhe der jährlichen Einnahmen und der Steuerstrategie des Produzenten ab.
Micro-BIC: Pauschalabzug
Das Micro-BIC-Regime gilt automatisch, wenn die jährlichen Einnahmen unter einer bestimmten Obergrenze bleiben. Es sieht einen Pauschalabzug von den erklärten Einnahmen vor, was die Erklärung vereinfacht. Der Produzent erklärt den Bruttobetrag seiner Stromverkäufe, und die Verwaltung wendet automatisch den Abzug an.
Dieses Regime eignet sich für Wohnanlagen mittlerer Größe, bei denen die tatsächlichen Kosten (Wartung, Versicherung, Abschreibung) gering bleiben.
Reales Regime: Abzug der tatsächlichen Kosten
Das vereinfachte reale Regime ermöglicht es, alle tatsächlich angefallenen Kosten abzuziehen: Abschreibung des Materials, Wartungskosten, Zinsen für Darlehen, Versicherung. Für eine Anlage mit höherer Leistung und signifikanten Betriebskosten kann das reale Regime die steuerpflichtige Basis erheblich stärker reduzieren als der Pauschalabzug.
Der Wechsel von einem Regime zum anderen ist möglich, unterliegt jedoch zeitlichen Regelungen. Diese Wahl sollte bereits im ersten Produktionsjahr antizipiert werden, um zu vermeiden, in einem nachteiligen Regime festzusitzen.
Mehrwertsteuer auf Solaranlagen und Stromverkauf
Die anzuwendende Mehrwertsteuer hängt von der installierten Leistung ab. Für Anlagen mit 3 kWc oder weniger, die auf einem Wohngebäude installiert sind, das seit mehr als zwei Jahren fertiggestellt ist, gilt der ermäßigte Satz von 5,5 % auf den Kauf und die Installation des Materials. Über dieser Leistung gilt der normale Satz von 20 %.
Bei dem Verkauf von Strom selbst kommt die Mehrwertsteuer unterschiedlich je nach Status des Verkäufers zur Anwendung. Ein Privatperson, die von der Mehrwertsteuer befreit ist, erhebt diese nicht auf ihren Verkäufen. Im Gegensatz dazu muss ein Unternehmen oder ein Betreiber, der dem realen Mehrwertsteuersystem unterliegt, die Steuer auf den verkauften Strom erheben und kann die auf seine Einkäufe und Investitionen gezahlte Steuer zurückfordern.
- Installation von 3 kWc oder weniger auf einem Gebäude, das älter als zwei Jahre ist: Mehrwertsteuer von 5,5 % auf die Ausrüstung und Installation
- Installation über 3 kWc oder neues Gebäude: Mehrwertsteuer von 20 %
- Stromverkauf durch einen Mehrwertsteuerpflichtigen: Erhebung der Steuer auf die Einnahmen aus dem Verkauf, mit der Möglichkeit des Abzugs auf Investitionen

CFE, Grundsteuer und pauschale Besteuerung von Netzunternehmen
Die Grundsteuer für Unternehmen (CFE) betrifft keine Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 9 kWc oder weniger. Über dieser Grenze ist der Produzent grundsätzlich verpflichtet, diese lokale Steuer zu zahlen, die auf dem Mietwert des für die Tätigkeit genutzten Eigentums berechnet wird.
Die Grundsteuer auf bebauten Grundstücken (TFPB) gilt nicht für Privatpersonen für ihre Dachpaneele. Im Gegensatz dazu unterliegen Freiflächenanlagen, die von Unternehmen betrieben werden, dieser Besteuerung, was die Rentabilität von großangelegten Projekten beeinflusst.
Die Kommunen, die Strom aus Photovoltaik erzeugen und verkaufen, befinden sich in einer besonderen steuerlichen Situation. Eine produzierende Gemeinde kann der Körperschaftsteuer, der CFE und der pauschalen Besteuerung von Netzunternehmen (IFER) unterliegen. Dieser Aspekt wird oft in der Machbarkeitsstudie von Projekten, die von Kommunen getragen werden, vernachlässigt.
Regelung S21 und Entwicklung des Rückkaufrahmens
Der regulatorische Rahmen entwickelt sich weiter. Die Regelung S21 sieht die Abschaffung der Prämie für die Eigenverbrauch und die Einführung eines einheitlichen Tarifs für den eingespeisten Strom vor, der mit 1,1 Cent pro kWh ohne Steuern angekündigt wurde. Der totale Verkauf wäre für Anlagen bis 9 kWc nicht mehr zulässig, wodurch das Modell auf Eigenverbrauch mit Verkauf des Überschusses fokussiert wird.
Das Datum des vollständigen Anschlussantrags bestimmt den anwendbaren Rückkaufpreis. Es ist weder das Datum der Unterzeichnung des Angebots noch das der Inbetriebnahme, das den Tarif festlegt, sondern der Zeitpunkt, an dem der Antrag registriert wird. Bei einem langfristigen Vertrag kann diese Unterscheidung die insgesamt erhaltene Vergütung beeinflussen.
- Der Rückkaufpreis ist zum Zeitpunkt der Registrierung des vollständigen Anschlussantrags festgelegt
- Die vor Inkrafttreten der Regelung S21 erworbenen Rechte bleiben geschützt
- Eigenverbrauch mit Verkauf des Überschusses wird das Hauptmodell für Wohnanlagen bis 9 kWc
Der Rückgang der öffentlichen Unterstützung für den Verkauf und die Senkung der Rückkaufpreise zwingen dazu, die gesamte steuerliche Rentabilität eines Projekts neu zu berechnen. Ein Produzent, der auf den totalen Verkauf gesetzt hat, muss nun den Eigenverbrauch in sein Geschäftsmodell integrieren, was auch die Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen und folglich das geeignete Steuerregime verändert.



